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Bankrecht - Die wichtigsten Gesetze im Überblick

Die wichtigen Aspekte des Bankrechts erklärt von Maxda.

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Allgemeines zum Bankrecht

Bankrecht - erklärt von MAXDA

Das deutsche Bankrecht ist ein an sich eigenständiger Fachbereich des deutschen Rechts, das verallgemeinert formuliert die Rechtsverhältnisse des Kreditgewerbes mit klarem Schwerpunkt auf die Geschäftsbeziehung zwischen Kreditinstitut und Kunden behandelt. Das Kapitalmarktrecht entstand durch das Aufkommen der Börsen im Jahr 1625 in Frankfurt.

Kernbereich des Bankrechts sind dabei Rechtsvorschriften, die juristische Belange in Bezug auf das Bankwesen sowie das Kapitalmarktwesen regeln. Allerdings muss das Bankrecht bis zu einem gewissen Grad als offener Begriff verstanden werden, da es in letzter Instanz eine Rechtswissenschaft ist, die eine variable Schnittmenge verschiedener Fachbereiche bildet und geradezu zwangsläufig internationales Recht tangiert.

Einige Fachbereiche mit bankrechtlicher Relevanz

Zu den rechtswissenschaftlichen Bereichen des Bankrechts gehören vorrangig das Handelsrecht und Teilbereiche des bürgerlichen beziehungsweise privaten sowie des öffentlichen Rechts. Grundsätzlich muss jedoch ein klarer Bezug zum Handeln und zur Organisation von Kreditinstituten (Banken etc.) und/oder der Beziehung zwischen Kreditinstitut und ihren Kunden bestehen.

Demzufolge beinhaltet das Bankrecht auch zahlreiche gesetzliche Richtlinien, die einen wirtschaftsverwaltenden Ursprung haben. Ein typisches Beispiel sind Rechtsnormen, die dem Kreditwesengesetz, das von juristischen Laien irrtümlich mit dem Bankrecht gleichgesetzt wird, entnommen sind. Weitere gängige Rechtsquellen des Bankrechts sind beispielsweise das Bundesbankgesetz, das Börsengesetz, das Depotgesetz sowie das Wertpapierhandelsgesetz und das Geldwäschegesetz.

Rolle des BGB

Die essenziellste Rechtsbasis des privaten Bankrechts ist hingegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass dabei Regelungen hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsfähigkeit des Kunden und bezüglich der vorliegenden Rahmenbedingungen sowie des finalen Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses oder eines Schuldverhältnisses sowie dessen Abwicklung und Erlöschen von bankrechtlicher Relevanz sind.

Ferner gibt es noch Gesetze, die sich auf bestimmte Kreditinstitutsarten beziehungsweise Kreditinstitutsgruppen beziehen. Diesbezüglich müssen unter anderem das Bausparkassengesetz, das Pfandbriefgesetz, das Investmentgesetz und das Sparkassengesetz der Länder genannt werden.

Darüber hinaus erfasst das Bankrecht immer häufiger Faktoren, die eigentlich dem Versicherungsrecht und somit dem Finanzdienstleistungsrecht angehören. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Bundesanstalt für die Bankaufsicht und die Bundesanstalt für die Versicherungsaufsicht, die einst unabhängig voneinander waren, nunmehr in der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht zusammengefasst wurden.

Als bezeichnendes Beispiel für einen vormals versicherungsrechtlichen Belang, der nun vom Bankrecht behandelt wird, ist die private Altersvorsorge zu nennen.

Kernbereiche des privaten Bankrechts

Kernbereiche des privaten Bankrechts

Das gemeinhin als privates Bankrecht bezeichnete Rechtsgebiet, umfasst die gesetzlichen Regelungen beziehungsweise Rahmenbedingungen in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut sowie den damit einhergehenden Rechten und Pflichten der jeweiligen Parteien. Allerdings ist die Bezeichnung privates Bankrecht leicht irreführend, da es sich bei den Kunden nicht zwangsläufig um Privatpersonen handeln muss, sondern durchaus auch Gewerbetreibende, Ämter, Behörden und sonstige Institutionen sein können.

Typische Bereiche, die durch das private Bankrecht reglementiert werden, sind beispielsweise die Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut sowie alle erdenklichen Aspekte in Hinsicht auf

  • Kontenarten,
  • Spareinlagen,
  • Zahlungskarten,
  • den Zahlungsverkehr im Allgemeinen und
  • Überweisungen,
  • Lastschriftverfahren,
  • Abbuchungsverfahren und
  • Einzugsermächtigungen im Besonderen,
  • Kredite im Allgemeinen und diesbezügliche Sicherheiten im Besonderen,
  • etwaige Ansprüche von Kreditinstituten und Kunden und diesbezügliche Pfändungsmöglichkeiten oder aber
  • die Rechte und Verpflichtungen von Hinterbliebenen im Fall des Todes des Kunden.

 

Selbstverständlich beinhaltet das private Bankrecht auch die Insolvenz des Kunden oder des Kreditinstituts betreffende Rechtsnormen. Auch verbindliche Höchstgrenzen für anfallende Gebühren und sonstige Kostenaufstellungen der Kreditinstitute sind im Bankrecht verankert.

Einzelne Aspekte des privaten Bankrechts im Überblick

  • Darlehensvertrag (§ 488 ff. BGB)
  • Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB)
  • Finanzierungshilfen (§§ 499 ff. BGB)
  • Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 675 ff. BGB)
  • Recht der Zahlungsdienste (§§ 675 c ff. BGB)
  • Bürgschaft (§ 765 ff. BGB)
  • Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB)
  • Grundschuld (§§ 1191 ff.)
  • Hypothek (§§ 1113 ff. BGB)

Ein Kernbereich des Bankrechts im Detail

Der Vertrag gilt als die Basis der geschäftlichen Beziehung des Kunden mit dem Kreditinstitut. Zudem müssen nahezu alle Kriterien der besagten Beziehung im Vertrag festgehalten werden. Demzufolge ist die Gesetzeslage im Bezug auf den Vertragsabschluss wohl eine der essenziellsten des Bankrechts überhaupt. Da die rechtlichen Reglementierungen dementsprechend umfangreich sind, kann an dieser Stelle lediglich in eingeschränkter Form darauf eingegangen werden.

Die grundlegendsten Reglungen betreffen die vertraglichen Pflichten des Kunden und des Kreditinstituts sowie etwaige Schadensersatzansprüche im Fall einer Vertragsverletzung. Zudem betreffen sie die Unterscheidung zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.

Darüber hinaus gibt es eine verbindliche Regelung, die festlegt, unter welchen Bedingungen ein Vertrag wirksam oder eben unwirksam ist. Das beginnt bereits bei der AGB, die nachweislich rechtlichen Normen entsprechen muss. Diesbezüglich ist auch klar festgelegt, wann ein Vertrag per se den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllt. Auch die Rechtsgrundlage der Privatautonomie oder der einforderbaren Entgelte ist in Hinsicht auf die Vertragsbeziehung ein zentraler Punkt im Bankrecht. Gleiches gilt für den allgemeinen Datenschutz und das Bankgeheimnis und gültige Ausnahmen desselbigen.

Transparenz für den Kunden dank Bankrecht

Zudem gibt es das sogenannte Haustürwiderrufsgesetz, das den Kunden vor sozialen und vor allem wirtschaftlichen Gefahren schützen soll, und das Verbraucherkreditgesetz. Auch die Rolle der Schufa bei der Vertragsschließung sowie Regelungen bezüglich der Ausstellung, der Beschränkung, des Widerrufs und des Missbrauchs einer Vollmacht, die Bestand einer vertraglichen Vereinbarung ist, sind im Bankrecht festgelegt.

Ebenso muss laut Bankrecht im Vertrag festgehalten oder zumindest im vorab geführten Aufklärungsgespräch geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen der Kunde oder aber das Kreditinstitut beim Missbrauch der Zahlungskarte oder unberechtigten Abbuchungen und dergleichen mehr haftet.

Ohnehin müssen Beratungsgespräche, der Schriftverkehr und Vertragsklauseln vonseiten des Kreditinstituts laut Bankrecht transparent und für den Kunden verständlich formuliert werden. Im Gegenzug ist aber auch der Kunde zu bestimmten Aussagen, die wahrheitsgemäß sein müssen, verpflichtet.

Verstöße gegen das Bankrecht

Verstöße gegen das Bankrecht vonseiten des Kreditinstituts oder des Kunden müssen je nach Schwere des Vergehens nicht zwangläufig zu einer Anzeige oder einer Verhandlung vor Gericht und einer Verurteilung respektive einem Rechtsspruch durch einen Richter führen. Stattdessen kann es mithilfe einer Ombudsmann respektive Ombudsfrau genannten neutralen Schiedsperson oder eines als Ombudsrat bezeichneten unparteiischen Gremiums zu einer außergerichtlichen Einigung kommen.

Allerdings muss die Schiedsperson oder die Mitglieder des entsprechenden Gremiums von dem Bundesverband deutscher Banken e.V., dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband, dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, dem Bundesverband der Privaten Bausparkassen, der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank oder der Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen anerkannt worden sein.

Wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, gilt der Schiedsspruch für das involvierte Kreditinstitut zumindest bis zu einer gewissen Betragsgrenze in der Regel als bindend. Der betroffene Kunde kann hingegen auch nach der Ablehnung durch die Schiedsperson beziehungsweise des Schiedsgremiums gegen das Kreditinstitut klagen. Alternativ dazu kann mithilfe sogenannter Mediatoren versucht werden, eine gütige Einigung zu erzielen.

Besagte Mediatoren sind im Gegensatz zu den zuvor erwähnten Ombudsleuten, die gewissermaßen einem Richter entsprechen, eher mit Anwälten zu vergleichen. Demzufolge fällen Mediatoren keinen Schiedsspruch im eigentlichen Sinn. Schon deshalb steht es sowohl dem geschädigten Kreditinstitut als auch dem benachteiligten Kunden offen, weitere juristische Mittel einzusetzen, sobald die Bemühungen um eine gütige Einigung durch die konsultierten Mediatoren gescheitert sind. Wobei es bei einem klaren oder auch vermeintlichen Verstoß gegen das Bankrecht selbstverständlich ebenso möglich ist, direkt Klage einzureichen.

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