Die Preisabrechnung des Disagio
Disagio im Bereich von Sorten und Wertpapieren
Die rechtliche Basis des Disagio
Das Disagio bei der vorzeitigen Ablösung
Steuerliche Aspekte beim Disagio
Disagio - der Begriff, der aus dem italienischen Sprachgebrauch stammt, meint ein Abgeld, also einen Abschlag eines Nennwertes, der unter anderem in der Kreditgewährung, aber auch bei Ausgaben von Sorten oder Wertpapieren gängig ist. Der Gegenpol zum Disagio wird vom Agio bzw. Aufgeld gebildet. Agio und Disagio bilden zusammen das Damnum. Der Damnum ist somit die Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag eines Kredites
Disagio bei einem Darlehen
Beim Disagio wird ausgehend vom Kreditbetrag das Abgeld in Prozentzahlen oder aber als Auszahlungskurs - dann auch deklariert mit dem Begriff Auszahlungskurs - angegeben. Das bedeutet, dass bei einem Betrag von 100 Euro mit Disagio 9 Prozent nur 91 Euro des Kreditbetrages zur Auszahlung gelangen und somit dem Kreditnehmer gewährt werden. Verzinst und zurückbezahlt müssen vom Kreditnehmer allerdings 100 Euro.
Die Gründe für dieses Disagio, also den Abschlag des Nennwertes auf den Kredit, liegen in einem zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer vereinbarten niedrigen Nominalzinssatz. Das Disagio wird in einer solchen Vereinbarung dann als vom Kreditnehmer vorausbeglichener Zins bewertet. Der Vorteil für den Darlehensnehmer liegt bei diesem Disagio darin, dass durch die Zinsbindung über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Ratenzahlungen preiswerter ausfallen, als dies bei einem Darlehen ohne Disagio der Fall wäre.
Durch die Aufnahme eines Kredites mit Disagio hat der Kreditnehmer die Chance auf einen günstigen Nominalzinssatz während der zeitlichen Dauer, für die das Disagio mit dem kreditgewährenden Geldinstitut vereinbart wurde. Für den Kreditnehmer bleibt in diesem Zeitraum der effektive Zinssatz gleich.
Die Preisberechnung des Disagio
Die Berechnung des Nominalzinssatzes, der aufgrund des Disagio verbilligt ausfällt, ist relativ kompliziert. Hierfür wird bei den Banken das sogenannte Iterationsverfahren genutzt, das aufwendig ist und das wiederum in der sogenannten Preisangabenverordnung, die kurz als PAngV bezeichnet wird, fixiert. Innerhalb der Preisangabenverordnung ist mit der Effektivzinsberechnung das Ziel verfolgt, dass ein Vergleich zweiter Kreditarten durchgeführt wird, wenn innerhalb des gleichen Berechnungsprinzips der resultierende effektive Zinssatz eine gleiche Restschuld zum Ende des Vergleichszeitraums ergeben hat.
Innerhalb der Preisvergleichsverordnung und dem hier vorgeschriebenen Verfahren wird davon ausgegangen, dass eine Auszahlung des Darlehens inklusive des vereinbarten Disagio komplett zu Anfang der Laufzeit des Darlehens erfolgt und eine Tilgung des Darlehens schon einen Monat nach dessen Auszahlung erfolgt. Dies ist allerdings bei Hypothekendarlehen, die für das Erbauen einer Immobilie genutzt werde, generell nicht der Fall, wohl aber bei Umschuldung, beim Ankauf von Grundstücken oder auch beim Erwerb bereits fertiggestellter Gebäude.
Disagio im Bereich von Sorten und Wertpapieren
Bei sogenannten Anleihen ist es auf dem Markt gängige Praxis, dass seitens der Emittenten wahlweise ein Ausgabeaufschlag, also das Agio, oder ein Disagio, eben der Ausgabeabschlag, einbehalten wird. In beiden Fällen führt dies innerhalb der Anlagelaufzeit zu einer Reduzierung der Erträge beim Emittenten mit dem Disagio oder beim Anleger mit dem Agio.
Eine Ausgabe von Aktien oder Anteilen an einer GmbH darf gemäß den §§ 9 des AktG sowie § 5, Abs. 3 Satz des GmbHG nicht mit einem Disagio gekoppelt sein. Ausländische Bargeldbeträge, sogenannte Sorten, werden von Kreditinstituten unterhalb des offiziell geltenden Wechselkurses mit Disagio gekauft oder oberhalb des Wechselkurses mit Agio verkauft.
Anders als bei Zentralbanken, bei denen ein An- und Verkauf von Sorten zu amtlichen Wechselkursen erfolgt, ist es bei Kreditinstituten üblich, einen Auf- oder Abschlag auf die amtlichen Wechselkurse vorzunehmen. Dies wird mit Verwaltungs-, Beschaffungs- sowie auch Versicherungskosten begründet. Der Abschlag der Kreditinstitute beläuft sich im Bereich von zwei bis vier Prozent des Nominalwertes der Sorten.
Die rechtliche Basis des Disagio
Innerhalb der sogenannten Vertragsfreizeit ist es Vertragsparteien von Kreditverträgen erlaubt, auch im Hinblick auf die Preisgestaltung und Preisdifferenzierung, Vereinbarungen zu treffen. Die Senkung der Nominalzinsen mittels Disagio gehört rechtlich in den zivilrechtlichen Bereich der Zinsen, weil sich dies in der Praxis der Banken zu einem Rechenfaktor zur Bemessung von Zinsen entwickelt hat.
In der Rechtsprechung wird das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Disagio als von der Laufzeit abhängiger Ausgleich für die Gewährung eines niedrigeren Nominalzinssatzes betrachtet. Innerhalb der Vertragsauslegung wird das Disagio als Bestandteil der erfolgten Zinskalkulation bewertet.
Rechtlich entscheidend ist damit nicht die Bezeichnung im Kreditvertrag als Kosten oder Zins, sondern eine Abgrenzung zu den zum einen laufzeitabhängigen Zinsen sowie zum anderen den laufzeitunabhängigen Kreditkosten, die sich aus dem Darlehen ergeben. Ob ein Entgelt als laufzeitabhängiger Zins oder laufzeitunabhängige Kosten eingeordnet wird, ist letztlich eine Einzelfallentscheidung.
Das Disagio bei der vorzeitigen Ablösung
Die Verpflichtung der Erstattung von nicht verbrauchten Disagios bei einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens ist einzelfallabhängig. Entscheiden für die Begründung der Erstattung oder Nichterstattung ist letztlich der Grund, weshalb eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages erfolgt.
Wenn ein Vertrag beendet wird, weil entweder der Kreditnehmer von seinem Kündigungsrecht im Rahmen des § 286 Abs. 3 BGB oder § 489 BGB Gebrauch macht oder wenn beide Parteien übereinkommend die Beendigung des Vertrages vereinbaren, wird eine wirksame Kündigung des Kreditnehmers angenommen. Damit entfällt dann auch die Rechtsgrundlage für ein unverbrauchtes Disagio.
In diesem Falle hat der Darlehensnehmer seinen Bereicherungsanspruch, der im § 812 Abs. 1 BGB fixiert ist und mit einer Erstattung des anteiligen Disagios verbunden. In dieser Form wurden bereits zahlreiche Fälle durch den BGH entschieden, wobei Banken zur Erstattung von anteiligen und unverbrauchtem Disagio verurteilt wurden.
Wenn ein Kreditvertrag mit fest vereinbarter Laufzeit durch die fristlose Kündigung seitens der Bank aus wichtigem Grund erfolgt, weil der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, steht der Bank wiederum der Schadenersatz zu, der ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstanden ist. Fixiert ist dies im § 249 BGB. Innerhalb der Schadensberechnung der Bank wird das unverbrauchte Disagio als unselbständiger Rechnungsposten behandelt.
Weil sich bei einer Auszahlung des Kredites einbehaltene und fällige Disagio ohne die Aussprache der fristlosen Kündigung komplett verbraucht hätten, wird das anteilige Disagio im Rahmen der rechtlich geschützten Zinserwartung bei der Bank verbleiben - und dies in vollem Umfang.
Steuerliche Aspekte beim Disagio
Gemäß § 250 Abs. 3 HGB hat ein bilanzierendes Unternehmen beim Disagio das sogenannte Aktivierungswahlrecht, sofern eine Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem Ausgabebetrag der Verbindlichkeit oder der Anleihe vorhanden ist. Das Disagio wird steuerrechtlich in Deutschland als Geldbeschaffungskosten innerhalb der Steuerbilanz unter aktiven Rechnungsabgrenzungsposten behandelt - hinterlegt im § 5 Abs. 5 S.1 Nr. 1 EStG.
Diese Bewertung erfolgt, wenn die Laufzeit des Kredites über den Bilanzstichtag hinaus gegeben ist. Die Ausübung des handelsrechtlichen Wahlrechtes kann in Unabhängigkeit von der steuerlichen Ansatzpflicht wahrgenommen werden. Eine Auflösung erfolgt jeweils anteilig über die komplette Laufzeit des hierfür zugrunde liegenden Darlehens, wobei die Zinsstaffelmethode oder das Verfahren der linearen Abschreibung Anwendung zu finden hat.