Allgemeines zum Girokonto
Wer in Deutschland am Zahlungsverkehr teilnehmen möchte, also Geld empfangen und Zahlungen leisten will, kann auf ein Girokonto nicht verzichten.
Hierbei handelt es sich um ein Kontokorrentkonto, bei dem ein täglicher Saldo ermittelt wird. Dieser Saldo zeigt an, wem der Kontostand zusteht, wobei einer der beiden Parteien Kaufmann sein muss. Da die Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die ein Girokonto führen, als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind, ist diese Voraussetzung also erfüllt.
Befindet sich der Saldo im Haben, kann der Kontoinhaber über den ausgewiesenen Betrag verfügen. Weist der Kontostand einen Sollbetrag aus, hat das kontoführende Kreditinstitut Anspruch auf diesen Betrag. Das bedeutet, dass ein Geldeingang auf dem Girokonto zunächst den offenen Saldo ausgleichen muss, bevor der Kontoinhaber wieder über Geldbeträge verfügen kann. Die gesetzlichen Regelungen wurden im Girovertrag festgelegt. Demnach ist das Kreditinstitut verpflichtet, ein Konto für den Bankkunden anzulegen.
Gehen nun Zahlungen ein, sind diese auf dem Girokonto gut zu schreiben. Werden Überweisungsaufträge erteilt, sind diese abzuwickeln, wenn der Kontostand eine entsprechende Deckung aufweist. Seit dem 31. Oktober 2009, wurde im Rahmen der EU Zahlungsrichtlinien, der Zahlungsverkehr auch europaweit einheitlich geregelt. Hierzu gehört, dass der Kunde vor Abschluss eines Girovertrages umfassend über alle Bedingungen informiert werden muss.
Rechtliches zu Girokonten
Ändern sich während der Vertragslaufzeit diese Bedingungen bzw. die Gebühren, hat der Kunde eine Widerspruchsfrist von 2 Monaten. Zum 31. Oktober 2009 änderten sich zudem die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, beispielsweise hinsichtlich des Überweisungsverkehrs der Girokonten.
Die Rechnungsabschlüsse haben nach fest vereinbarten Zeitabschnitten stattzufinden; meist im Vierteljahres-Rhythmus. Nach Erhalt dieses Rechnungsabschlusses, hat der Verbraucher 6 Wochen Zeit, dem Kreditinstitut seine Einwendungen bekannt zu geben. Des Weiteren hat er das Recht, das Girokonto jederzeit fristlos zu kündigen, ohne dafür Gebühren zahlen zu müssen.
Kündigt dagegen das Kreditinstitut wegen Unzumutbarkeit, beläuft sich die Kündigungsfrist auf 6 Wochen. Unter Unzumutbarkeit versteht der Gesetzgeber beispielsweise, wenn der Kunde das Girokonto einsetzt, um gesetzwidrige Geschäfte abzuwickeln, wenn er falsche Angaben macht, oder die Mitarbeiter bedroht. Sollte das Girokonto durch Pfändungen von Gläubigern blockiert sein, oder 1 Jahr lang keine Umsätze getätigt werden, hat die Bank das Recht, eine Kündigung auszusprechen.
So erfolgt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Der bargeldlose Zahlungsverkehr umfasst Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Kartenzahlungen. Das Kreditinstitut nimmt die Aufträge des Kunden entgegen, und führt diese innerhalb einer Frist von maximal drei Geschäftstagen aus.
Die Ausführung des Zahlungsauftrages kann abgelehnt werden, wenn das Konto keine ausreichende Deckung aufweist. Allerdings hat sich in der Praxis die geduldete Überziehung bewährt, die eine Bank oder Sparkasse ihren Kunden in einem gewissen Umfang genehmigt, wenn diese bisher ihr Girokonto ordnungsgemäß geführt haben.
Die Lastschrift gehört ebenfalls zum bargeldlosen Zahlungsverkehr, der über das Girokonto abgewickelt wird. Sie wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst, indem das Girokonto des Zahlungspflichtigen belastet wird. Voraussetzung für eine Lastschrift ist eine Einzugsermächtigung, die schriftlich erteilt werden muss. Das kontoführende Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen ist jedoch nicht verpflichtet, eine Lastschrift einzulösen.
Wenn beispielsweise das Einzugskonto keine Deckung aufweist, oder gar nicht besteht, erfolgt eine Lastschriftrückgabe. Des Weiteren hat der Zahlungspflichtige das Recht, einer Lastschrift zu widersprechen. Dies kann der Fall sein, wenn er mit der abgebuchten Summe nicht einverstanden ist, oder wenn er gar keine Einzugsermächtigung erteilt hat. Das Kreditinstitut ist dann verpflichtet, die Lastschrift wieder zu vergüten, ohne die Gründe dafür zu prüfen. Der Widerspruch hat innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Kontobelastung zu erfolgen.
Jeder Bürger hat das Recht auf ein Girokonto
Der rapide Anstieg von Privatinsolvenzen, die meist verbunden sind mit Kontopfändungen, führte zur Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft, das sogenannte "Jedermann-Konto" einzuführen. Dies ist ein Girokonto, das auf Guthabenbasis geführt wird, bei dem also keine Überziehungen zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch der Verbraucher auf ein solches Girokonto besteht allerdings nicht.
Daher verweigern einige Kreditinstitute den Antragstellern eine Kontoeröffnung, weil im Rahmen der Legitimation immer auch eine Anfrage an die Schufa gestellt wird. Bei den meisten Banken und Sparkassen jedoch, sorgt eine freiwillige Selbstverpflichtung dafür, dass auch wirklich jedermann ein Girokonto eröffnen kann. Überdies gibt es verschiedene Online-Banken, die im Rahmen einer Kontoeröffnung ganz auf eine Schufa-Anfrage verzichten.
Betroffene sollten sich daher genau informieren, welche Banken oder Sparkassen einem Antrag auf Kontoeröffnung eines Girokontos grundsätzlich zustimmen. Dann ist eine Teilnahme am normalen Zahlungsverkehr auch ohne Bargeld innerhalb weniger Tage wieder möglich. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass auch das "Jedermann-Konto" gepfändet werden kann und damit jeglicher Zahlungsverkehr unmöglich wird.
Das Pfändungsschutzkonto
Die Lösung dieses Problems liegt in der Einführung des Pfändungsschutzkontos, auch kurz P-Konto genannt. Dieses Konto wird als Girokonto auf Guthabenbasis geführt, wobei der monatliche Pfändungsfreibetrag vom Kontoinhaber verfügt werden kann. Jeder Inhaber eines P-Kontos kann also über eine gewisse Summe Geld verfügen, welches am Geldautomaten über eine Girocard oder ähnliches als Bargeld abgehoben werden kann. Jeder Bürger hat das Recht, ein Girokonto zum P-Konto umzuwandeln. Diese Regelung betrifft ausschließlich Einzelkonten. Die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos zum P-Konto ist nicht möglich. Auch gibt es kein Recht auf eine Kreditkarte oder ähnliches.
Und so funktioniert das P-Konto in der Praxis: Sollte das Guthaben des P-Kontos von einem Gläubiger gepfändet werden, kann der Kontoinhaber trotzdem über dieses Guthaben verfügen, und zwar bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages. Er kann also alle wichtigen Überweisungen tätigen, die jeden Monat für den Lebensunterhalt erforderlich sind.
Für den Fall, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag nicht verbraucht wurde, wird der Überschuss auf den nächsten Monat übertragen, und erhöht so den Pfändungsfreibetrag. Da jeder Bürger nicht mehrere P-Konten, sondern nur ein einziges P-Konto führen darf, wird dieses in der Regel vom kontoführenden Kreditinstitut an die Schufa gemeldet.
Die Kosten eines Girokontos
Guthaben auf einem Girokonto werden meist nicht oder nur sehr gering verzinst. Kommt es jedoch zu einer Überziehung, egal, ob geduldet oder genehmigt, werden Sollzinsen berechnet, die durchschnittlich bei etwa 12 % liegen. Überdies fallen monatliche Kontoführungsgebühren an, entweder als Pauschale oder nach Anzahl der Buchungen. Für einzelne Aufträge an die Bank können jeweils Gebühren anfallen. So etwa für das Nutzen von Online-Banking oder die Nutzung der Kreditkarte oder Girocard. Hier lohnt sich oft ein Vergleich der unterschiedlichen Konten.
Einige Kreditinstitute bieten ein kostenloses Girokonto ohne Kontoführungsgebühren an, wenn hier ein regelmäßiger Geldeingang erfolgt, beispielsweise Gehalts- oder Rentenzahlungen. Auch, wenn das Girokonto als P-Konto geführt wird, fallen lediglich die normalen Bankgebühren an, da es sich um eine sogenannte vertragliche Nebenpflicht handelt, die nicht zusätzlich berechnet werden kann.
Eine andere vertragliche Nebenpflicht stellt demgegenüber eine Ausnahme dar, die zu weiteren Gebühren führen kann. Für den Fall, dass der Kontoinhaber eine Überweisung in Auftrag gab, das Girokonto jedoch nicht über eine ausreichende Deckung verfügt, ist das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet, hierüber eine unverzügliche Mitteilung an den Kontoinhaber zu senden.
In diesem Fall ist die Berechnung eines entsprechenden Entgeltes vom Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt. Über die Höhe dieser Gebühren geben die jeweiligen AGBs des Kreditinstitutes Auskunft.