Kreditsicherung
Bei der Abwicklung von Geldgeschäften (Krediten) bei Kreditinstituten wie Banken ist das Bedürfnis nach Sicherheit stets sehr ausgeprägt. Will ein Kreditgeber daher seine Forderung gegen das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Rückführung des verliehenen Geldbetrages absichern, sind entsprechende Maßnahmen zur höchstmöglichen Gewährleistung der Forderungseinbringlichkeit notwendig.
Prinzipiell erhöhen eine gute Bonität des Kreditnehmers, mithaftende, kreditwürdige Bürgen (Bürgschaft) sowie Kreditsicherheiten, auf die der Kreditgeber im Insolvenzfall des Schuldners zugreifen kann, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Rückzahlung des Darlehens.
Rechtliche Grundlagen der Kreditsicherung
Für den Fall, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unbesichert lassen will, hat der Gesetzgeber den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte als für die Kreditsicherung geeignet erklärt. Dies sind im Wesentlichen Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft, Hypothek und Pfandrecht.
Allerdings besteht für den Kreditgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung von Kreditsicherheiten zur Kreditsicherung. Somit dürfen Kreditgeber autonom entscheiden, ob und wann sie Kreditbesicherungen bzw. einer Kreditsicherung für ein Darlehen einfordern.
Da die Abwicklung eines Kreditsicherung aufgrund der Gewährung eines Kredites erfolgt, ist das Bestehen einer rechtmäßigen Forderung gegenüber dem Schuldner stets Grundvoraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Kreditsicherung. Die Haftung für den Rechtsbestand der Kreditforderung trägt dabei immer der Gläubiger.
Der Besicherungseffekt derartiger Rechtsgeschäfte wie der Kreditsicherung besteht stets darin, dass dem Kreditgeber zusätzliche Rechte eingeräumt werden. Diese Rechte können den Schuldner selbst oder sein bewegliches, unbewegliches, materielles oder immaterielles Vermögen betreffen. Auch kann dem Kreditgeber das Recht eingeräumt werden, sich zur Durchsetzung seiner Forderungen an Dritte zu wenden.
Gründe für eine Kreditsicherung
Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes zur Kreditsicherung kann dann verlangt werden, wenn das Grundgeschäft den Charakter eines Bankgeschäftes hat, unabhängig davon, ob dieses Bankgeschäft von einem Kreditinstitut, einem Kreditvermittler oder einem anderen Finanzdienstleister abgeschlossen oder vermittelt wurde.
Ob und unter welchen Bedingungen ein Rechtsgeschäft wie die Kreditsicherung Bankgeschäftscharakter hat, ist im Kreditwesengesetz eindeutig definiert. Aufgrund der engen Verzahnung der Kreditinstitute untereinander haben sich im Geldverkehr im Laufe der Zeit allgemeine Sicherheitskriterien herauskristallisiert, welche schließlich durch Aufnahme in die Solvabilitätsverordnung (SolvV) zum verbindlichen Standard bei der Kreditvergabe erhoben wurden.
Diese Bestimmungen besagen im Wesentlichen, dass Kreditsicherheiten nur geringen Wertschwankungen unterliegen dürfen und bei Bedarf kurzfristig in liquide Mittel umwandelbar sein müssen. Wertbeständigkeit und Fungibilität der Sicherheit müssen also gegeben sein. Darüber hinaus darf das kreditsichernde Objekt keine positive Korrelation mit der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers aufweisen.
Aus diesem Grund sind Wertpapiere nur unter bestimmten Bedingungen als Sicherheitsinstrument erlaubt. Schließlich darf eine eventuelle Insolvenz des Kreditnehmers die gestellte Sicherheit nicht berühren, diese muss somit von der Insolvenzmasse absonderbar sein.
Arten banküblicher Kreditsicherheiten zur Kreditsicherung
Zu den personenbezogenen Kreditsicherheiten, welche die Anforderungen banküblicher Sicherheitskriterien erfüllen, zählen folgende Kreditsicherungen:
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Bürgschaft
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Garantie
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Schuldübernahme
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Patronatserklärung
Die Bürgschaft stellt eine einseitige vertragliche Verpflichtungserklärung des Bürgen zur Kreditsicherung dar, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers für die Rückzahlung des aushaftenden Kreditbetrages einzustehen. Die Bürgschaft zählt zu den Personalsicherheiten. Bei Personalsicherheiten verpflichtet sich eine dritte Person die Verbindlichenkeiten des Schuldners zu zahlen, sollte es auf Seiten des Schuldners zu einem Zahlungsausfall kommen. Als Schuldübernahme wird das Eintreten eines anderen Schuldners in das Schuld- bzw. Kreditverhältnis mit Zustimmung des Gläubigers bezeichnet, während die Patronatserklärung eine schuldrechtliche Erklärung eines Unternehmens oder einer Gebietskörperschaft darstellt, für die Erfüllung der Kreditverpflichtung einer Tochtergesellschaft Sorge zu tragen.
Realsicherheiten zur Kreditsicherung
Geeignete Sachsicherheiten (auch Realsicherheiten) umfassen die Abtretung von Forderungen, die Sicherungsübereignung, das Pfandrecht, die Hypothek und die Grundschuld. Bei der Forderungsabtretung (Zession) tritt der Kreditnehmer seine Forderungen aus Lieferungen, Leistungen oder Versicherungsverträgen an den Kreditgeber ab. Der Kreditnehmer haftet für die Rechtmäßigkeit der abgetretenen Forderung (Veritätsrisiko), auch muss eine entsprechend hohe Einbringlichkeitswahrscheinlichkeit der Forderung gegeben sein, um diese als Sicherheit verwerten zu können.
Bei der Sicherungsübereignung wird das Eigentumsrecht an der Sicherheit auf den Gläubiger übertragen, der Kreditnehmer bleibt jedoch physisch im Besitz des als Sicherheit dienenden Objektes. Da der Kreditgeber dadurch einem größeren Risiko des Sicherheitenverlustes oder dessen Wertminderung ausgesetzt ist, werden Sicherungsübereignungen meist dann durchgeführt, wenn der Sicherheitsgegenstand für die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldners unerlässlich ist, also etwa Warenbestände oder Maschinen umfasst. Die Sicherungsübereignung ist jedoch auch bei der Finanzierung von Kraftfahrzeugen üblich.
Weitere Arten der Kreditsicherung
Das Gegenstück zur Sicherungsübereignung ist die Verpfändung im Rahmen des Pfandrechts. Hier bleibt der Schuldner rechtlich gesehen Eigentümer der Sicherheit, die Sicherheit selbst geht jedoch in den Besitz des Kreditgebers über, der Gläubiger erhält somit die physische Verfügungsgewalt über den kreditbesichernden Gegenstand. Verpfändungen sind vor allem bei Wertpapierbeständen üblich, eine derartige Kreditsicherung wird im Finanzwesen als Lombardkredit bezeichnet.
Die Hypothek stellt ebenfalls eine Form des Pfandrechts, das sogenannte Grundpfandrecht, dar. Dabei tritt der Kreditnehmer Eigentumsrechte an einer Immobilie an den Kreditgeber zum Zwecke der Besicherung eines Kredites ab. Die mögliche Höhe der Hypothek ist vom Marktwert der Immobilie abhängig und muss stets über dem Kreditbetrag liegen, da durch die Hypothek im Falle der Insolvenz des Schuldners auch Nebenforderungen wie diverse Gebühren und Abgaben gesichert werden. Auch muss das Risiko, im Veräußerungsfall einen geringeren Verkaufserlös zu erzielen, berücksichtigt werden.
Besonders bei der Baufinanzierung fällt der Begriff Grundschuld. Als Grundschuld wird das Recht bezeichnet, aus dem Besitztitel einer Immobilie, eines Grundstücks oder eines diesen Werten adäquaten Rechts (z.B. Erbbaurecht) die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen. Eine Grundschuld ist nicht nur an einen Kredit gekoppelt und kann auch für zukünftige Kredite genutzt werden.
Maßstäbe für die Beurteilung von Sicherheiten zur Kreditsicherung
Da nicht alle Kreditsicherheiten denselben Besicherungseffekt aufweisen, müssen sie hinsichtlich ihrer Nutzbringung evaluiert werden. Insbesondere wird die Erfüllung der Kriterien laut Solvabilitätsverordnung (bankübliche Kriterien) zur Beurteilung der Eignung für die Kreditsicherung herangezogen. Die Ergebnisse der Bewertung finden in der Höhe des Beleihungswertes sowie in unterschiedlichen Beleihungsgrenzen ihren Ausdruck.
Für den Fall, dass gestellte Sicherheiten an Wert verlieren oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern, bedingen sich Banken im Kreditvertrag in der Regel die Verpflichtung des Schuldners zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten aus. Qualität und Umfang der angebotenen Sicherheiten lassen Rückschlüsse auf die allgemeine wirtschaftliche Lage des Kreditwerbers zu und stehen in direktem Zusammenhang mit der Höhe des zur Anwendung gelangenden Kreditzinssatzes.
So führen hoch werthaltige Sicherheiten zur Kreditsicherung zu einer Reduktion des Risikos für die Bank und damit zu einer Reduktion des Zinssatzes, mangelhafte Sicherheiten hingegen erhöhen das Risiko und damit den Zinssatz. Allerdings eröffnet diese Strategie institutioneller Kreditgeber auch weniger begüterten Kreditwerbern, welche über keine Sicherheiten oder nur ein geringes Einkommen verfügen, die Möglichkeit eines positiven Kreditbescheids, wenn ein risikobedingt höherer Kreditzins von dem Kreditgeber akzeptiert wird. Aus Sicht des Kreditnehmers sollte gemäß den wirtschaftlichen Verhältnissen stets die Stellung möglichst werthaltiger und damit zinssatzreduzierender Sicherheiten angestrebt werden.