2 Kreditnehmer Verpflichtungen
Der Begriff Darlehensnehmer oder Kreditnehmer ist den meisten Menschen geläufig, aber was ist ein Mitdarlehensnehmer? Ein Mitdarlehensnehmer beschreibt einen Kreditnehmer, der als zweiter oder weiterer Kreditnehmer zum Kredit- oder Darlehensvertrag hinzutritt. Wichtig ist jedoch, zwischen den Begriffen Mitdarlehensnehmer und Bürge (Bürgschaft) zu unterscheiden, denn ein solcher ist ein Mitdarlehensnehmer nicht. Zudem muss er ein eigenes, persönliches oder sachliches, aber für den Kreditgeber (z.B. eine Bank) deutlich erkennbares Interesse an der Kreditaufnahme haben.
Gleichzeitig gilt er im Rahmen des Kreditvertrags als gleichberechtigt zum hauptsächlichen Kreditnehmer. Das bedeutet, dass er nicht nur sowohl über die Höhe als auch über die Verwendung des Kreditbetrages mitentscheiden kann, sondern auch die gleichen Pflichten trägt. Er darf also nicht nur als Sicherheit gesehen und gehandelt werden.
Beispiele für Mitdarlehensnehmer
Der häufigste und wohl auch verständlichste Fall eines Kreditnehmers der zum Mitdarlehensnehmer wird könnte beispielsweise eine nicht eheliche oder eingetragene Partnerschaft sein, bei der sich beide Kreditparteien gemeinsam die Rechte und Pflichten des Kreditvertrages teilen wollen.
Ein weiterer Beispielfall könnte der von zwei angehenden Geschäftspartnern sein, die einen Kredit oder ein Darlehen für die gemeinsame Geschäftsidee und Unternehmenszukunft aufnehmen wollen. Denn auch hier kann es von Vorteil sein, sich die Rechte und Pflichten des Darlehensvertrages zu teilen. Man muss bei der Vertragsschließung aber unbedingt darauf achten, dass der Mitdarlehensnehmer auch wirklich im Vertrag als solcher aufgenommen wird.
Darlehensnehmer, Mitdarlehensnehmer und ihre Definition
Da der Mitdarlehensnehmer dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kreditnehmer hat, sollte man sich auch den Begriff des Kreditnehmers einmal genauer anschauen. Unter einem Kreditnehmer versteht man im Finanz- und Kreditwesen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die ein Darlehen oder einen Kredit bei einem Kreditgeber aufnehmen. In diesem Fall geht der Kreditnehmer einen verbindlichen Vertrag mit dem Gläubiger ein. Der Vertrag geht mit der Verpflichtung einher die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kreditsumme - inklusive den vereinbarten Zinsen - innerhalb der festgelegten Dauer zu erfüllen.
Risikokunden als Mitdarlehensnehmer
Jedoch unterscheidet man im Finanz- und Kreditwesen zwischen mehr oder weniger attraktiven Kreditnehmern. Hier gibt es sogar den Fall eines Risikokunden, wenn dieser beispielsweise ein Geringverdiener oder in einem zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnis ist. Allerdings entscheiden noch weitere Faktoren über die Attraktivität des Kreditnehmers. Das gilt ebenso für den Mitdarlehensnehmer, auch wenn die Gesamtkonstellation unter günstigen Umständen für Vorteile sorgen kann - etwa wenn der eine Darlehensnehmer wirtschaftlich "attraktiver" als der andere ist.
Aber natürlich gibt es unterschiedlichste Formen und Arten von Krediten, sodass heute nahezu jeder Kreditnehmer einen passenden Kreditgeber und Kredit finden sollte. Denn es gibt mittlerweile nicht nur zahlreiche Kreditunternehmen, die sich speziell auf Risikokunden ausgerichtet haben, sondern ebenfalls unzählige Kreditangebote, die auch bei weniger hohen Sicherheiten wahrgenommen werden können. Mittlerweile gibt es sogar Kreditarten, bei denen für einen höheren Zinssatz oder bei Abschluss einer anbietereigenen Zahlungsunfähigkeitsversicherung sogar ein Kredit ohne Vorlage des Einkommens oder ohne Schufa-Abfrage beantragt werden kann.
Ein regelmäßiges Einkommen sowie eine Schufa-Abfrage ist für Banken in der Regel eine sehr wichtige Abfrage, denn sowohl das Einkommen als auch die Schufa Auskunft gibt der Bank mehr Sicherheit. Durch die Abfrage dieser beiden möglichen Sicherheiten bekommt die Bank eine Information darüber wie es um die Bonität des Kreditnehmers steht. Besonders die Schufa Auskunft gibt der Bank die wichtigsten Informationen über die Bonität des möglichen Kunden.
Die unterschiedlichen Arten des Darlehensnehmers und Mitdarlehensnehmers
Bei der Kreditvergabe entscheidet man übergreifend zwischen den Formen des Verbrauchers und des Nicht-Verbrauchers. Der Verbraucher ist dabei durch das Bundesgesetzbuch abgesichert. Ein Verbraucher-Kreditvertrag verliert sofort seine Gültigkeit, wenn er formlos, schlüssig oder vorübergehend ist.
Schließt ein Kreditgeber wie eine Bank einen Vertrag mit einem Verbraucher ab, muss dieser nicht nur dafür Sorge tragen, dass der Vertrag in schriftlicher Form angefertigt und ausgeliefert wird. Er muss auch dafür sorgen, dass der Vertrag in seiner Form alle zentralen Eckpunkte und Kosten deutlich macht. Das bedeutet, dass in einem solchen Kreditvertrag unbedingt die Kreditsumme, die Zinshöhe, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten und die Dauer des Kredits verzeichnet sind.
Nicht-Verbraucher
Etwas anders sieht es bei Nicht-Verbrauchern, zum Beispiel bei juristischen Personen aus. Hier gibt es weitere Formen, wie die des schlüssigen oder auch des vorübergehenden Darlehens. Natürlich setzt ein Kreditvertrag jedoch übergreifend stets eine Geschäftsfähigkeit von allen Vertragspartnern voraus, auch vom Mitdarlehensnehmer.
Dieser kann übrigens auch bei einer Kreditnehmerzusammenstellung von jeweils einem Nicht-Verbraucher und einem Verbraucher im Zweifelsfall doch zur besonderen Verbraucherschutzklausel führen - etwa, wenn er gemeinsam mit einer juristischen Person einen Kreditvertrag abschließt. Da viele Unternehmen diese Option jedoch gerne für sich nutzen, prüfen Kreditinstitute wie Banken den Interessenfall des Mitdarlehensnehmers in diesem Fall oftmals besonders gründlich.
Werden die Gründe, aus denen der Mitdarlehensnehmer den Wunsch einer Kreditaufnahme hegt, dabei nicht deutlich, kann der Kreditgeber die Darlehensanfrage durchaus ablehnen.
Die Pflichten des Mitdarlehnsnehmers
Der Mitdarlehensnehmer hat dieselben Rechte und Pflichten wie der hauptsächliche Kreditnehmer. Auch er verpflichtet sich also zur Rückzahlung des Kreditbetrags zu den vereinbarten Terminen. Zur Rückzahlungsverpflichtung zählen natürlich auch die anfallenden Zinsen, die gezahlt werden müssen. In den meisten Fällen wird dabei im Vorfeld und bei der Kreditvertragsausstellung und Unterzeichnung geklärt, ob beide Kreditnehmer einen Teil oder aber einer die Gesamtrückzahlung übernimmt.
In letzteren Fall muss der Mitdarlehensnehmer aber auf jeden Fall, noch vor einem eventuellen Bürgen, der zusätzlich vorhanden sein könnte, einspringen, wenn der andere Kreditnehmer seinen Teil der Vereinbarungen nicht einhält. Der Bürge muss dann danach einspringen wenn als eine Sicherheit eine Bürgschaft angegeben wurde.
Ebenso kann den Mitdarlehensnehmer die Forderung der Offenbarung treffen: Der Gläubiger kann jederzeit, und selbst wenn kein triftiger Grund (etwa Zahlungsverzüge) vorliegt, eine komplette Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Des Weiteren unterliegt auch der Mitdarlehnsnehmer der ständigen Informationspflicht, sofern sich wirtschaftliche oder rechtliche Änderungen ergeben, die das Kreditverhältnis betreffen oder in jeglicher Art und Weise beeinträchtigen könnten.
Eine solche Mitteilungspflicht könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine Arbeitslosigkeit oder eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt. Im Falle einer gemeinsamen Kreditaufnahme können jedoch auch eine partnerschaftliche oder geschäftliche Trennung mitteilungspflichtig sein. In diesem Fall sollte man unbedingt bei Zweifeln und Unklarheiten beim Kreditgeber vorsprechen.
Rechte des Mitdarlehensnehmers
Allerdings besteht der Kreditvertrag auch für den Mitdarlehensnehmer bei Weitem nicht nur aus Pflichten, denen er jederzeit so gewissenhaft wie möglich nachkommen muss. Der Mitdarlehensnehmer hat, wie auch der Kreditnehmer, ebenso jede Menge Rechte, auf die er im Fall des Falles pochen kann.
Natürlich kommt es immer auf die im Vertrag festgelegten Optionen, wie etwa dem höchstmöglichen Zinssatz oder eine eventuelle Vertragskündigung an. Diese kann genutzt werden, um sich ein attraktiveres Angebot für einen Kredit einzuholen, mit dem man das bestehende ablösen kann. Dies muss aber im Vertrag festgelegt werden.
Zudem hat auch der Mitdarlehensnehmer ein Recht darauf, dass alle eingezahlten oder vorgelegten Sicherheiten nach erfolgreicher Tilgung der Kreditschuld, restlos zurückerstattet werden. Hier muss aber, wie auch bei außerordentlichen Kündigungen, stets Einigkeit zwischen den beiden Kreditnehmern bestehen.
Denn beide Darlehensnehmer haben dieselben Rechte und Pflichten, außer im Kreditvertrag wurde dies anders und gesondert festgelegt und aufgenommen. Das ist bei der Mitdarlehensschaft jedoch nur in Maßen möglich, da die Rechte- und Pflichtenverteilung gleichmäßig und ausgewogen sein muss, damit der Mitdarlehensnehmer nicht doch nur zur Sicherheit und zum Bürgen mutiert.