Sicherungsabtretung
Wenn ein Kreditvertrag geschlossen wird, ist es im Interesse des Kreditgebers, dass die Summe abgesichert wird (beispielsweise durch eine Sicherungsabtretung), um Problemen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers vorzubeugen. Nicht immer ist es möglich oder im Interesse der Beteiligten, den zu finanzierenden Gegenstand oder das zu finanzierende Geschäft als Sicherheit heranzuziehen.
Allgemeine Informationen zur Sicherungsabtretung
Hier bietet die Sicherungsabtretung eine im BGB (§§ 398 ff) geregelte Sicherungsform. Es ist unbedingt zu beachten, dass die Sicherungsabtretung per se nicht der Befriedigung des Gläubigers dient. Diese Forderung gegenüber einem Dritten, die zur Sicherung der Kreditschuld an den Kreditgeber (Zessionar) abgetreten wird, muss zu dem Zeitpunkt der Übertragung auch tatsächlich existieren und der Kreditnehmer (Zedent) muss Inhaber sein.
Es gelten die Grundsätze der Spezialität und der Bestimmtheit, die besagen, dass die Forderung, die bei der Sicherungsabtretung an den Kreditgeber abgetreten wird, bestimmt bzw. bestimmbar hinsichtlich Schuldgrund, Inhalt und Schuldner sein muss (besonders zu beachten bei der Globalzession). Selbstverständlich muss die zu übertragende Forderung auch übertragbar sein.
Das ist nur dann nicht der Fall, wenn vertraglich ein Abtretungsverbot geregelt ist oder Abtretungsverbote gemäß § 399 BGB und § 400 BGB gelten. § 399 BGB besagt, dass eine Forderung im Rahmen einer Sicherungsabtretung nicht abgetreten werden kann, wenn damit eine Änderung des Inhalts verbunden ist.
Gemäß § 400 BGB muss die Forderung bei der Sicherungsabtretung pfändbar sein, womit die Einhaltung der Pfändungsgrenzen, die sich aus der ZPO ergeben, einzuhalten sind. Abtretungen sind auch dann gesetzeswidrig, wenn sie zum Beispiel gegen die Verschwiegenheitspflicht (bei Arzt- und Rechtanwaltshonoraren) verstoßen.
Gesetzliche und vertragliche Regelungen zur Sicherungsabtretung
Zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer wird ein Kreditvertrag geschlossen, der alle erforderlichen Daten und Bedingungen enthält. Daneben wird ein Sicherungsvertrag für die Sicherungsabtretung abgeschlossen. Es ist ein sogenanntes zweiseitiges Gestaltungsrecht.
Ferner ist zu beachten, dass bei Lebensversicherungen die Sicherungsabtretung von der Zustimmung des Drittschuldners abhängig ist. Wird die Abtretung der Versicherung nicht angezeigt, gilt sie als schwebend unwirksam. Akzessorische Sicherheiten, wie zum Beispiel Bürgschaft und Hypothek, die dauernd mit dem Bestand der Forderung verbunden sind, gehen bei Sicherungsabtretung der Forderung auf den Sicherungsnehmer über. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen.
Wird eine Forderung mehrfach im Rahmen einer Sicherungsabtretung abgetreten, greift nach dem Prioritätsprinzip nur die erste. Auch wenn die Forderung zur Sicherung eines Kredites abgetreten wird, bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenüber die Einrede gemäß § 320 BGB geltend machen. Das heißt, er kann die Leistung verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wurde, sofern er nicht laut Vertrag verpflichtet ist, vorher zu leisten.
Es ist allgemein üblich, dass Ware solange im Eigentum des Veräußerers bleibt, bis sie vollständig bezahlt ist. Wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart (der Zwischenverkäufer erhält vom Veräußerer die Verfügungsermächtigung über die Ware), gilt die Kaufpreisforderung als an den Erstverkäufer abgetreten.
Wird eine Forderung, die mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt behaftet ist, dem Kreditgeber als Sicherheit angeboten, bedeutet das für ihn, dass die Forderung nicht abgetreten werden kann, weil sie dem ursprünglichen Lieferanten zusteht.
Schuldnerschutz bei der Sicherungsabtretung
Es gilt der Grundsatz des Schuldnerschutzes gemäß §§ 404, 406 BGB, da der Schuldner an der Abtretung nicht mitwirken darf. Er muss auch nicht informiert werden. Der Schuldner behält demnach das Recht der Einrede (§404 BGB), das er auch dem Zessionar gegenüber hat.
Arten der Sicherungsabtretung
Man unterscheidet bei der Sicherungsabtretung die offene und die stille Zession.
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Bei der offenen Zession wird der Schuldner des Zedenten, der Drittschuldner, über die Abtretung der Forderung an den Zessionar informiert. Das heißt, er wird entweder mündlich oder schriftlich vom Zedenten benachrichtigt oder er erhält vom Zessionar die sogenannte Abtretungsanzeige. Der Schuldner kann nun nur noch an den Zessionar schuldbefreiend bezahlen. Der Zedent kann nur dann noch darauf bestehen, die Leistung zu erhalten, wenn der Zessionar der Rücknahmeanzeige zustimmt oder er gemäß § 812 BGB einen Anspruch hat.
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Bei der stillen Zession wird der Drittschuldner nicht informiert. Das ist bei der Sicherungsabtretung häufig der Fall. Der Zedent tritt die Forderung oder auch mehrere Forderungen (Rahmenzession) an den Zessionar ab und durch die Sicherungsabrede ist der Zessionar im Innverhältnis verpflichtet, nur dann auf diese Forderung zurückzugreifen, wenn der Zedent den Kredit nicht zurückzahlt. Der Zedent wird vom Zessionar bei Abtretung zur Einziehung ermächtigt. Bei Rückzahlung wird die Forderung an den Zedent rückabgetreten.
Die stille Zession hat für den Zedenten den Vorteil, dass seine Geschäftspartner keine Informationen über die Finanzierung seiner Geschäfte erhalten. Die Abtretungen werden in Einzelabtretungen und Rahmenabtretungen unterteilt. Wie der Name schon sagt, wird bei der Einzelabtretung eine einzelne Forderung abgetreten, bei der Rahmenabtretung mehrere.
Globalzession und Mantelzession
Abhängig von der Herkunft der Forderungen unterscheidet man zwischen Globalzession und Mantelzession. Bei der Globalzession werden Forderungen gegen bestimmte Drittschuldner abgetreten, bereits existierende und auch künftige gehen auf den Kreditgeber zum Zeitpunkt der Entstehung über.
Bei der Mantelzession werden bereits bestehende Forderungen gegen mehrere, unterschiedliche Drittschuldner abgetreten. Der Zedent verpflichtet sich außerdem weitere Forderungen abzutreten. Wichtig ist in beiden Fällen, dass der Kreditnehmer seine Schuldner auffordert, die Überweisung auf sein Konto bei der kreditgebenden Bank vorzunehmen. Das Geld wird dann dazu genutzt, den Kredit zurückzuzahlen. Überweist ein Schuldner auf ein Konto bei einer anderen Bank, muss der Kreditnehmer der kreditgebenden Bank den Betrag zuführen.
Aufrechnung bei der Sicherungsabtretung
Es handelt sich hierbei darum, dass Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden, das heißt, eine Forderung wird durch eine Gegenforderung aufgehoben. Bei der Sicherungsabtretung muss man unterscheiden, ob der Schuldner die Forderung gegen den Zessionar oder den Zedenten hat.
Richtet sich die Forderung gegen den Zessionar, kann sie normalerweise problemlos aufgerechnet werden. Besteht die Forderung gegenüber dem Zedenten, ist das Vorgehen abhängig davon, ob der Schuldner Kenntnis von der Abtretung hatte oder ob die Aufrechnung bereits vor der Abtretung dem Zedenten erklärt wurde.
Konnte der Schuldner zum Beispiel davon ausgehen, dass er die Forderung mit seiner Gegenforderung aufrechnen kann, gilt er als schutzwürdig nach § 406 BGB, allerdings auch wieder abhängig davon, wann er von der Abtretung erfahren hat. Wusste der Schuldner von der Abtretung, kann er mit dem Zessionar nicht mehr aufrechnen.