Sicherungsübereignung
Eine Sicherungsübereignung wird zwischen einem Kreditnehmer und einem Kreditgeber vertraglich und gewollt vereinbart mit dem Zweck, einen Kredit beziehungsweise eine Forderung abzusichern. Die Sicherheit stellt eine bewegliche Sache oder eine Sachmittelgesamtheit in Form von Gegenständen dar, deren Eigentumsrechte von dem Sicherungsgeber (Schuldner) an den Sicherungsnehmer (Gläubiger) übergehen, bis die Forderung getilgt ist.
Der Sicherungsnehmer ist anschließend zur Rückgabe der Eigentumsrechte verpflichtet. In Unterscheidung zum Pfandrecht nach §1205 BGB verbleibt die Sicherheit im Fall einer Sicherungsübereignung im Besitz des Schuldners und kann zudem weiterhin genutzt werden. Eine Sicherungsübereignung ist eine wirtschaftliche Form des eigennützigen Treuhandeigentums.
Hergang und Bedeutsamkeit einer Sicherungsübereignung
Benötigt eine natürliche oder juristische Person ein Darlehen, kann diese mit einem Kreditgeber vereinbaren, das Eigentum an einer bestimmten Sache als Sicherheit auf ihn zu übertragen. Auf der rechtlichen Grundlage der Übereignung nach §929 BGB durch Einigung zwecks Eigentumsübertragung sowie mit der Übereinkunft des konkreten Besitzkonstituts nach §930 BGB, wird bei einer Sicherungsübereignung der Gläubiger mittelbarer Besitzer an den Sicherungsmitteln, während der Schuldner unmittelbarer Besitzer bleibt.
Beispiel: Ein Landwirt nimmt einen Kredit auf und überträgt dem Kreditgeber sein Eigentum an dem im Besitz befindlichen Traktor als Sicherheit. Der Traktor wird jedoch nicht dem Kreditgeber ausgehändigt, sondern bleibt im Besitz des Landwirtes. Der Landwirt kann mit dem Traktor weiter arbeiten und die anstehende Ernte einholen.
Wird die Übereinkunft über ein Besitzmittlungsverhältnis einer beweglichen Sache, die als Sicherheit dienen soll, zwischen dem Kreditnehmer und Kreditgeber bereits vor Erlangung des Besitzes durch den Kreditnehmer geschlossen, ist dies ein antizipiertes Besitzkonstitut. Der Vertrag der Sicherungsübereignung bindet den Sicherungsnehmer im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber schuldrechtlich, weswegen er die Position eines treuhänderischen Eigentümers einnimmt.
Der Kreditgeber gleich dem Sicherungsnehmer darf das Eigentum erst dann nutzen bzw. veräußern, wenn der Kreditnehmer die Bestimmungen des Sicherungsvertrages verletzt oder die geschuldete Forderung nicht zurückzahlen kann.
Rechtliche Bestimmungen zur Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung an sich ist rechtlich nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) separat geregelt. Die Sicherung einer Forderung ist nach dem Pfandrecht sehr häufig nicht möglich, da es die Übergabe des beweglichen Gegenstandes beziehungsweise die Übertragung des Besitzes an den Kreditgeber voraussetzt. Werden bewegliche Sachen wie ein Kraftfahrzeug oder Maschinen als Sicherheit für einen Kredit eingesetzt, können diese für einen Unternehmer zur Fortführung seines Betriebes und gleichzeitig für die Erzielung von Umsätzen und der daraus resultierenden Kredittilgung notwendig sein.
In der Praxis hat sich die Sicherheitsübereignung durchgesetzt, in der Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren Anerkennung gefunden und wirtschaftlich an Bedeutung zugenommen. Die Sicherheitsübertragung stellt eine Eigentumsübertragung mit der Abrede dar, sich die zur Absicherung übereigneten beweglichen Gegenstände erst bei Nichterfüllung der Forderung zunutze zu machen.
Arten einer Sicherungsübereignung
Bei einer Sicherungsübereignung kann es sich sowohl um ein einzelnes bewegliches Sachmittel als auch um eine Sachmittelgesamtheit handeln. Die für die Sicherheitsübereignung vorgesehenen Sicherungsgüter müssen hinreichend bestimmt sein. Der Bestimmtheitsgrundsatz, auf das Sachenrecht bezogen, definiert, dass es präzise erkennbar sein muss, um welches Sicherungsgut es sich genau handelt.
Zu diesem Zweck etablierten sich in der Praxis besonders in Hinsicht auf eine Sachmittelgesamtheit nach der Bestimmtheit verschiedene Arten von Verträgen der Sicherheitsübereignung. Dazu gehört der Raum-Sicherungsübereignungsvertrag und der Markierungs-Sicherungsübereignungsvertrag sowie der Mantel-Sicherungsübereignungsvertrag. In der Regel sind diese besonders in Bezug auf große Warenmengen in Lagerräumen oder Fabrikhallen gebräuchlich.
Die Raum-Sicherungsübereignung
Eine Raum-Sicherungsübereignung erfasst sämtliche Sicherungsmittel, welche sich in einem bestimmten vertraglich festgelegten Raum aufhalten. Der Raum oder die Räumlichkeiten sind in Form einer Skizze mit genauen und aktuellen Angaben Bestandteil des Sicherungsübereignungsvertrages. Raum-Sicherungsgüter, deren Bestand laufend wechselt, verlieren in diesem Fall ihre Haftung, sobald sie den Raum verlassen. Werden neue Waren in dem entsprechenden Raum gelagert, tritt die Sicherungsübereignung für diese automatisch in Kraft.
Sicherungsgeber (Kreditnehmer) müssen dem Sicherungsnehmer (Kreditgeber) stets aktuelle Bestandslisten vorweisen. Die Rechtsprechung legte fest, dass die Waren, die sich noch im Eigentumsvorbehalt des Lieferanten befinden, nicht von denen, die sich im Eigentum des Sicherungsgebers oder Sicherungsnehmers befinden, auseinandergehalten werden müssen. Der Sicherungsgeber kann im Sicherungsübereignungsvertrag sein Anwartschaftsrecht auf die Erlangung des Eigentums an den Sicherungsnehmer (Kreditgeber) übertragen.
Bei einem Raum-Sicherungsübereignungsvertrag wird sowohl das Eigentumsrecht über die im Raum befindlichen Sachgüter an den Gläubiger übertragen als auch etwaige Miteigentumsrechte und Anwartschaften. Eine hohe Anzahl von Sicherungsmitteln, die für die Sicherungsübereignung bestimmt sind, jedoch mit nichthaftbaren Waren und Gütern zusammen aufbewahrt werden, werden durch den Markierungs-Sicherungsübereignungsvertrag definiert und bestimmt. In diesem Fall wird jedes einzelne Sicherungsgut in besonderer Weise gekennzeichnet beziehungsweise markiert.
Die Art und Weise, wie künftig Sicherungsmittel übereignet werden sollen, werden in einem obligatorischen Mantel-Sicherungsübereignungsvertrag geregelt. Dabei beschließen die Vertragsparteien, dass bei dem Sicherungsgeber (Kreditnehmer) künftig eintreffende bewegliche Sicherungswaren in einer Liste aufgeführt werden und die Übereignung mit dem Absenden der Liste an den Sicherungsnehmer (Kreditgeber) stattfindet.
Voraussetzungen einer Sicherheitsübereignung und ihre wirtschaftliche Handhabung
Eine Sicherungsübereignung stellt verschiedene Voraussetzungen sowohl an den Sicherungsgeber wie auch an den Sicherungsnehmer. Eine Sicherungsübereignung muss:
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von dem Gläubiger und dem Schuldner ernsthaft gewollt sein
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die übereignenden Sachen hinreichend bestimmen
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bei Gegenständen, die noch nicht im Eigentum des Sicherungsgebers stehen, eventuell eine Anwartschaft auf den Sicherungsnehmer übertragen
Als nicht unbedenklich gilt eine Sicherungsübereignung, wenn sie über die wahren Vermögensverhältnisse täuscht und das Publizitätsprinzip im Sachenrecht nicht vollständig erfüllt. Ebenso gilt eine von Beginn an bestehende Übersicherung nach § 138 Absatz 1 BGB als ein sittenwidriges Rechtsgeschäft. Tritt die Übersicherung im nach hinein ein, hat der Kreditnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Freigabe beziehungsweise auf Rückgabe der nicht notwendigen Sicherheiten.
Auch wenn die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Schuldners durch einen sogenannten Knebelungsvertrag gefährdet wird, gilt dies als sittenwidrig. Dies kann zum Beispiel zustande kommen, wenn ein ganzes Warenlager sicherungsübereignet wird. Werden andere als zu dem Sicherungsübereignungsvertrag gehörende Gläubiger durch diesen getäuscht oder irregeführt, liegt eine Kredittäuschung vor.
Im Fall eines Insolvenzverfahrens seitens des Schuldners kann der Kreditgeber eine Absonderung nach § 51 Nr.1 InsO verlangen. Die Vorteile einer ordnungsgemäßen Sicherungsübereignung sind für den Kreditnehmer zum einen, dass er die Möglichkeit hat, einen Kredit zu bekommen und somit Liquiditätsengpässe ausgleichen kann sowie mit dem Sicherungsgut weiter wirtschaften kann. Kreditgeber haben unter anderen den Vorteil im Gegensatz zum Pfandrecht, dass sie das Sicherungsgut nicht aufbewahren müssen.
Sicherungsübereignung für Privat- und Geschäftspersonen
Die Sicherungsübereignung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen und Selbstständige. Im deutschen Handelsrecht gemäß §§ 242, 246 HGB haben Kaufleute ihre Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Da der Sicherungsgeber (Kreditnehmer) aus handelsrechtlicher Sicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, bilanziert der Schuldner das Sicherungsgut in seiner Buchhaltung. Der Kreditgeber (Sicherungsnehmer) führt gesicherte Forderung in seinem Abschluss auf.
Im deutschen Steuerrecht wird das Sicherungsmittel aus der Sicherungsübereignung ebenfalls nicht dem gesetzlichen Eigentümer (Kreditgeber), sondern dem Kreditnehmer als wirtschaftlichem Nutzer angerechnet.