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Stundung

Die Vereinbarung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, eine geforderte Fälligkeit aufzuschieben, wird Stundung genannt. Ansonsten ergibt sich die Fälligkeit der Forderung durch die Vereinbarung oder aus dem Gesetz.

Normalerweise hat die Stundung folgende Wirkungen: Die Forderung kann vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden, bleibt aber dennoch zu erfüllen. Mittels der Stundung kommt es zu keinem Verzug und aufgrund der fehlenden Fälligkeit gibt es auch keine Verjährung. Je nach den Umständen kann die Stundungsvereinbarung ausgelegt werden als Anerkenntnis einer Schuld des Schuldners.

Rechtliche Grundlagen zur Stundung

Bereits schon beim Abschluss des Vertrages kann eine Stundung vereinbart werden oder nachträglich erfolgen durch die Änderung des Vertrages, gem. § 311 Abs. 1 BGB. Im Allgemeinen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben für die Stundung. Grundsätzlich genügt eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. Die Schriftform ist aus Nachweisgründen aber sinnvoll.

Ist der Vertrag, welcher zu Grunde liegt, selbst formbedürftig, wie zum Beispiel der Grundstückskaufvertrag überträgt sich die Formbedürftigkeit auch auf eine Stundungsabrede. Zur Klarheit sollte als Ende des Stundungszeitraumes eine Frist bestimmt werden über die Beendigung der Stundung.

Angebracht sein kann eine Stundung zum Beispiel, wenn der Schuldner sich vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befindet und glaubhaft machen kann, dass die Begleichung der Schuld zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Umgangssprachlich wird auch von Stundung gesprochen, wenn verzichtet wird auf die sofortige Erhebung einer Schuld, die aufgrund von Ratenzahlungen fällig ist. Befristet oder auch mit einer auflösenden Bedingung kann die Stundung gem. § 158 BGB verknüpf sein, so dass beispielsweise die Fälligkeit vor dem Ende des Zeitraums eintritt, falls der Schuldner plötzlich über genügend finanzielle Mittel verfügt.

Forderungsstundung

Sie ist der Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, mit dem das Fälligkeitsdatum nach hinten verschoben wird. Hemmung der Verjährungsfristen tritt während der Stundung ein gem. § 205 BGB.

Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Eine Stundung ist möglich, wenn bei Fälligkeit der Einziehung der Abgabebeträge für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellt und der Anspruch nicht gefährdet ist durch eine Stundung. Nur auf Antrag und gegen eine Sicherheitsleistung wird normalerweise eine Stundung gewährt gem. § 222 Sätze 1 und 2 AO. Nach pflichtmäßigem Ermessen muss die Finanzbehörde darüber entscheiden. Sollte eine erhebliche Härte vorliegen besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Stundung. In den Grenzen des § 102 FGO ist die Entscheidung vom Gericht nachzuprüfen.

Voraussetzungen

Sowohl durch persönliche als auch durch wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen - dazu zählen persönliche Billigkeitsgründe wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder bestimmte betriebliche Umstände sowie auch Naturkatastrophen und des Weiteren durch Umstände, welche in der Sache selbst liegen. Diese Voraussetzungen müssen begründet sein (sachliche Billigkeitsgründe).

Sachliche Billigkeitsgründe

Diese liegen immer dann vor, wenn die Summe, die gefordert wird sowie auch eine andere Steuer, in einer kurzen Frist und mit hoher Sicherheit zurückgezahlt werden kann, und dies vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen kann eine sogenannte Verrechnungsstundung gewährt werden.

Persönliche Billigkeitsgründe

Diese liegen vor, wenn der Steuerpflichtige einer Stundung bedarf oder stundungswürdig ist.

Stundungsbedürftigkeit oder erhebliche Härte

Diese kann nur angenommen werden, wenn die erforderlichen Mittel zur fristgerechten Entrichtung nicht zur Verfügung stehen, ohne dass dies selbst verschuldet wurde und sie auch nicht auf eine zumutbare Weise beschaffen werden können, wie beispielsweise einer Kreditaufnahme. Danach scheidet regelmäßig eine Stundung von Abschlagszahlungen aus, auf die der Steuerpflichtige sich hätte einstellen müssen. Der Steuerpflichtige hat die erhebliche Härte in Form einer aktuell erstellten Gegenüberstellung seiner Liquiditäten sowie der Vermögenswerte und der rückständigen Verpflichtungen, welche kurzfristig fällig sind, zu jedem Tag der Fälligkeit zweifelsfrei und eindeutig darzulegen.

Stundungswürdigkeit

Diese kann regemäßig nur dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige die mangelnde Fähigkeit zur Leistung nicht selbst herbeigeführt hat oder nicht in einer eindeutigen Weise durch sein Verhalten gegen die steuerlichen Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat, beispielsweise durch Verletzung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, ungleichmäßige Gläubigerbefriedigung oder eine nicht sachgerechte Mittelverwendung.

Stundungsverbot

Nicht gestundet werden können Steueransprüche gegen den Steuerschuldner soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) abzuführen hat, zu entrichten oder bes. einzubehalten (Verbot der Stundung von Abzugssteuern wie beispielsweise der Lohnsteuer, der Bauabzugssteuer, der Kapitalertragssteuer nach § 48 EStG vgl. § 222 Satz 3 AO). Die Stundung eines Haftungsanspruches ist ebenfalls gegen den Entrichtungspflichtigen ausgeschlossen (beispielsweise Arbeitgeber im Fall des §42 EStG), soweit er Steuerbeträge oder Steuerabzugsbeträge eingenommen hat (§222 Satz 4 AO).

Verstundungs-Zinsen

Für den Zeitraum der gewährten Stundung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben, wenn je nach Einzelfall keine zinslose Stundung bewilligt wurde, gem. §234 AO. Nicht verzinst werden steuerliche Nebenleistungen.

Berechnungsgrundsätze

0,5 Prozent betragen die Zinsen für jeden vollen Monat des Zinslaufs. Außer Acht bleiben angefangene Monate. Auf volle 50 Euro wird der Betrag, der zu verzinsen ist, abgerundet. Zu beachten ist eine Bagatellgrenze von zehn Euro gem. § 239 II AO. Sollte nach Ablauf der Stundung die Steuerfestsetzung geändert werden, aufgehoben oder aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit richtig gestellt, hat dies auf die Stundungszinsen, welche bis dahin entstanden sind keinen Einfluss.

Der Zinsverzicht

Die Finanzbehörde kann ganz oder auch teilweise auf eine Zinsfestsetzung verzichten, soweit im Einzelfall die Erhebung der Zinsen unbillig ist. Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen erfolgen:

  • in Katastrophenfällen

  • bei einer länger andauernden Arbeitslosigkeit

  • bei einer Krankheit des Steuerschuldners,

  • im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten infolge von Forderungsfällen in einem Insolvenzverfahren

  • bei Sanierungen

  • im Rahmen der sogenannten Verrechnungsstundung hinsichtlich kurzfristig fällig werdender Erstattungsansprüche einem Steuerpflichtigen gegenüber, welcher bis zu dem Zeitpunkt pünktlich seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und keine Stundungen wollte.

Wann ist eine Stundung sinnvoll?

Die Stundung ist ein vorübergehendes Aussetzen der Tilgungsleistung beim Kredit. Immer handelt es sich bei einer Stundung um eine Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Kreditbedingungen, der der Kreditgeber zustimmen muss. Bei der Stundung eines Darlehens entfällt nicht komplett die vereinbarte Kreditrate. Nur die Tilgungsleistungen können ausgesetzt werden, nicht aber die Zinszahlungen. Der Kreditnehmer zahlt den Zinsanteil weiter. Daher reduziert sich nur die Rate.

Diese Möglichkeit bietet sich an, wenn finanzielle Engpässe überbrückt werden müssen. Diese Art der Zahlungsentlastung ist jedoch keine dauerhafte Lösung. Das gestundete Darlehen verlängert sich in der Laufzeit zwangsläufig, sofern die entfallenen Tilgungsleistungen nicht nachgezahlt werden. Eine Stundung kann nach den Vorschriften des $ 59 Abs. 1 S. Nr. 1 BHO gewährt werden . Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung, ein Recht auf eine Stundung besteht nicht. Für die Raten, welche noch fällig sind, ist es möglich, eine Freistellung der Rückzahlungsverpflichtung zu beantragen.

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