Zweckbindung
Die Zweckbindung ist vordergründig in Verbindung und im Rahmen mit Krediten bekannt. Lange Zeit ermöglichte sie bei Finanzierungen günstigere Konditionen bei einen festgelegten Verwendungszweck. Mittlerweile nimmt sie nicht direkt Einfluss auf die Konditionen eines Darlehens.
Der Begriff wird heute nicht nur in Verbindung mit Krediten verwendet. Er kommt auch im Haushaltsrecht vor. Im Rahmen von öffentlichen Haushalten gilt die Zweckbindung stets als Ausnahmeregelung zum Gesamtdeckungsprinzip, das allgemeiner Gültigkeit unterliegt.
- INHALTSÜBERSICHT ZUM THEMA ZWECKBINDUNG
- Gesamtdeckungsprinzip
- Kommunale Aufgabenträger
- Zweckbindung bei einem Kredit
- Mögliche Kredite mit Bindung an einen Zweck
- Der Autokredit
- Weiteres zum Thema Zweckbindung
Gesamtdeckungsprinzip
Grundlegend kann in öffentlichen Haushalten vom Gesamtdeckungsprinzip abgewichen werden. In diesem Fall muss durch einen sogenannten Zweckbindungsvermerk die ein- oder gegenseitige Deckungsfähigkeit hergestellt werden. In öffentlichen Haushalten sind Bindungen an einen Zweck bzw. Verwendungszweck ausschließlich dann statthaft, wenn sie entweder durch ein entsprechendes Gesetz vorgeschrieben sind oder sich in Verbindung mit einer Einnahme ergeben.
Alle Einnahmen, die an einen Zweck gebunden sind, werden dabei aus der Gesamtdeckung gelöst. Dadurch können sie auch nicht als Finanzierung aller Ausgaben genutzt werden, sondern stehen lediglich für bestimmte Verbindlichkeiten zur Verfügung. Diese Möglichkeit kann auf kommunaler Ebene grundsätzlich nur ausnahmsweise genutzt werden. Vom geltenden Gesamtdeckungsprinzip sind die sogenannten Gebührenhaushalte ausgeschlossen. Bei sämtlichen Gebühren wird vordergründig eine kostendeckende Kalkulation angestrebt. Eine solche Kalkulation kann aber nur durchgeführt werden, wenn für die jeweilige Finanzierung keine anderen Einnahmen zur Verfügung stehen. Die Kalkulation der Gebühreneinnahmen muss demnach für die dafür vorgesehenen Aufgaben zur Hand genommen werden.
Kommunale Aufgabenträger
Besonders deutlich zeigt sich dies bei kommunalen Aufgabenträgern, klassische Beispiele sind die kommunale Abfallentsorgung sowie die Wasserwirtschaft. Alle Müllgebühren, die an Kommunen gezahlt werden, dürfen demnach auch ausschließlich für den Verwendungszweck Abfallbeseitigung zur Hand genommen werden. Auch Überschüsse sind in diesem Bereich zweckgebunden und dürfen nicht anderweitig eingesetzt werden. Den geltenden Gesetzen zufolge müssen durch sie entsprechende Rücklagen erstellt werden.
In öffentlichen Haushalten soll die Bindung an den Zweck für den Bürger mehr Transparenz ermöglichen. Im Gesamtdeckungsprinzip ist diese Transparenz nicht zu finden. Zwar hat der Bürger auch bei diesem die Möglichkeit, eine bestimmte Ausgabe im gültigen Haushaltsplan nachzuvollziehen, allerdings kann er nicht die dazugehörige Einnahme definieren.
Zweckbindung bei einem Kredit
Bei Krediten ist die Zweckbindung bis heute nicht unüblich und kommt insbesondere in Verbindung mit einzelnen Darlehensformen zum Einsatz. Einer der bekanntesten zweckgebundenen Kredite ist der Bausparkredit. Er kann lediglich für den Verwendungszweck Sanierungen, Renovierungen, Hauskauf und Hausbau verwendet werden. Der Bausparkredit demnach an die Verwendung in Kombination mit Immobilien gebunden. Durch diese Zweckbindung sind die Konditionen vom Kreditgeber für das Bauspardarlehen häufig attraktiver gestaltet als dies bei anderen Finanzierungen der Fall ist. Kreditgeber gewähren neben attraktiven Zinsen häufig auch höhere Darlehenssummen und angenehmere Tilgungsraten, sodass die monatlichen Belastungen für den Kreditnehmer einfacher zu bewältigen sind. Beim Bausparkredit der Zweck der Bindung im Bausparkassengesetz verankert und wird mit wohnwirtschaftlichen Zwecken angegeben.
Einige Kreditgeber verlangen ab einer bestimmten Darlehenssumme Nachweise darüber, dass die geforderte Zweckbindung auch eingehalten wurde. Dies ist beispielsweise durch Vorlage von Kaufbelegen und Rechnungen möglich. Um die Zweckbindung zu verdeutlichen, arbeiten Kreditgeber mit bestimmten Darlehensbezeichnungen. Neben dem Immobilienkredit bzw. einem Grundschulddarlehen und dem Bauspardarlehen ist beispielsweise der Kfz-Kredit als zweckgebundene Finanzierung bekannt. Er kann beim Kauf von Fahrzeugen oder eines KFZ in Anspruch genommen werden. Dabei bietet er sich sowohl für Gebraucht- als auch für Neuwagen an.
Durch die Zweckbindung erhöht sich für die Kreditgeber bei Darlehen meist auch die Sicherheit. Damit erhalten die Kreditnehmer im Gegenzug attraktivere Zinssätze. Bei zweckgebundenen Darlehen haben Kreditgeber beispielsweise durch das Fahrzeug oder eben auch durch die Immobilie mehr Sicherheit und können auf eine Art Pfand zurückgreifen.
Mögliche Kredite mit Bindung an einen Zweck
Ein bekanntes Darlehen, das über eine Zweckbindung verfügt, ist das Grundschulddarlehen (Grundschuld). Darlehen dieser Art werden durch eine Eintragung ins Grundbuch für den Kreditgeber abgesichert. Die hohen Sicherheiten minimieren das Risiko für den Kreditgeber. Durch die Grundschuld haben die Kreditgeber, wenn die Kreditnehmer die Kreditraten nicht mehr zahlen können, Zugriff auf die jeweilige Immobilie. Sie kann dann beispielsweise durch die Bank zum Kauf angeboten oder versteigert werden.
Durch die Zwangsversteigerung soll schließlich die Rückzahlung der Darlehenssumme an den Kreditgeber sichergestellt werden. Wird die Grundschuld beim zweckgebundenen Darlehen in das Grundbuch eingetragen, sind die Ansprüche des Kreditgebers immer unabhängig von jenen Ansprüchen, die beispielsweise von anderen Gläubigern stammen. Allerdings kann nur der Kreditgeber eine Immobilie bei Zahlungsrückständen verwerten, der ins Grundbuch eingetragen ist. Meistens sind Grundschulddarlehen mit einer Zweckverbindung ausgestattet. Sie können demnach ausschließlich zur Immobilienfinanzierung oder zur Realisierung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Hand genommen werden.
Ist eine Immobilie dagegen unbelastet, kann sie durchaus als Sicherheit für einen Kredit genutzt werden, der ohne Zweckbindung auskommt. Dadurch verbessert sich für den Kreditnehmer die Bonität und die Chance, dass die Bank das Darlehen gewährt, steigt. Das Grundschulddarlehen ohne Zweckbindung hat sich in den letzten Jahren auf dem Finanzmarkt etablieren können.
Ein Wohnkredit, der überwiegend für Renovierungen und Sanierungen einer Immobilie genutzt wird, wird meist mit Zweckbindung angeboten. Im Vergleich zum klassischen Ratenkredit fällt das Darlehen mit Zweckbindung häufig günstiger aus. In seiner Struktur ist der Wohnkredit dem Ratendarlehen aber sehr ähnlich. Allerdings darf die Darlehenssumme nur für Reparaturen, Verschönerungen oder Sanierungen des Eigenheims genutzt werden.
Der Autokredit
Auch ein Autokredit kann, wie bereits erwähnt, auch an einen Zweck gebunden sein. Demnach kann die Darlehenssumme dieses Kredits ausschließlich im Kfz-Bereich eingesetzt werden. Dabei muss ein Autokredit nicht immer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs genutzt werden. Er kann beispielsweise auch für größere Reparaturen eingesetzt werden. Die Kfz-Finanzierung ist bei einem zweckgebundenen Autokredit grundsätzlich eines der günstigsten und attraktivsten Modelle.
Die Absicherung (Sicherheit) erfolgt dabei meist mittels des Fahrzeugbriefs, der bei dem Kreditgeber hinterlegt wird. Er wird dem Kreditnehmer erst ausgehändigt, wenn die Darlehenssumme vollständig bezahlt wurde. Kreditnehmer müssen beim Autokredit als zweckgebundenen Kredit grundsätzlich nachweisen, wofür sie die Darlehenssumme verwendet haben. Dies ist auf verschiedene Art und Weise möglich. Der Nachweis kann beispielsweise durch den Kaufbeleg, den Kaufvertrag oder auch den Fahrzeugbrief erfolgen.
Weiteres zum Thema Zweckbindung
Datenschutz & Datenschutzrecht & BDSG
(Bundesdatenschutzgesetz) Besonders im Thema Datenschutz (nach BDSG) taucht auch öfter der Begriff der Zweckbindung, also die Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck auf. Hier wird immer wieder das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, das in seinem Beschluß 1993 festlegte, dass Daten auf Vorrat nur zu bestimmten Zwecken gespeichtert werden dürfen. Nach §31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegen personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, einer „besonderen Zweckbindung“ und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Nach öffentlichem Datenschutzrecht dürfen öffentliche Stellen grundsätzlich personenbezogene Daten nur zu einem festgelegten Verwendungszweck erhoben werden. Es gilt im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Prinzip der Datensparsamkeit.